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E-Dienstwagen zuhause laden & abrechnen

Energiezähler

E-Dienstwagenfahrer können sich Ihre Stromkosten ganz einfach von ihrem Arbeitgeber zurückholen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten.

Wer ein E-Auto oder einen Hybrid als Dienst­wagen fährt und dieses auch privat nutzen kann, möchte das Fahr­zeug in der Regel bequem zu Hause laden können. Das spart Zeit und Auf­wand – macht sich aber auch in der privaten Strom­rechnung bemerkbar.

Aber: Arbeitnehmer müssen nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Es gibt mehrere Wege, die Stromkosten mit dem Arbeitgeber abzurechnen. Wir stellen Ihnen im Folgenden Ihre Möglichkeiten vor.

 

Möglichkeit 1: Monats­pauschale

Die sicher­lich bequemste Lösung ist eine monatliche Pauschale. Eine Doku­mentation der bezogenen Strom­menge fällt in diesem Fall nicht an, da vom Gesetz­geber keine Einzel­nachweise verlangt werden. Der mögliche Höchst­betrag, den der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer jeden Monat zahlen kann, richtet sich dabei zum einen nach dem Fahrzeug­typ, zum anderen danach, ob eine kosten­freie oder verbilligte Lade­mögl­ichkeit am Arbeits­platz besteht. Auch eine Ladekarte gilt hier als Lademöglichkeit. Trägt der Arbeitnehmer die Kosten selbst, kann alternativ auch der geldwerte Vorteil aus der Privat­nutzung des Fahrzeugs vermindert werden. Eine Übersicht der Höchst­beträge:

Fahrzeugtyp
Lade­möglichkeit am Arbeits­platz
Höhe der Pauschale
E-Auto
nein
70 €
 
ja
30 €
Hybrid
nein
35 €
 
ja
15 €

 

 

Möglich­keit 2: Wall­box mit Energie­zähler

Wenn der Arbeit­geber statt­dessen lieber die Strom­kosten kilo­watt­stunden-genau abrechnen will, lohnt sich eine private Wall­box mit integriertem Energie­zähler. Der Arbeit­nehmer erhält die Zahlung dann als steuerfreien Auslagen­ersatz. Besteht der Arbeit­geber nicht auf eichrechts­konformes Laden, genügt ein MID-zerti­fizierter Zähler. In der Regel muss die Wallbox  ans Internet bzw. Heimnetzwerk (z.B. via WLAN) ange­schlossen werden, um den Zählerstand abrufen zu können – Internet­empfang am Stell­platz ist also unbedingt notwendig. Soll die Wall­box zusätzlich auch für andere Zwecke genutzt werden, z. B. für E-Autos von Familie und Freunden, ist neben Eichrechtskonformität außerdem ein Zugangsschutz wie RFID mit verschiedenen Benutzern sinnvoll. Eichrechtskonforme Ladestationen sind außerdem verpflichtend, wenn der Nutzer einen Stromtarif mit wechselnden Stromkosten hat und diese über seinen Arbeitgeber abrechnen will. Bei der Auswahl der Wall­box sollte darüber hinaus darauf geachtet werden, wie die Daten an den Arbeitgeber über­mittelt werden sollen. Auch hier gibt es zwei Alternativen:

Mit manueller Über­mittlung

Wenn es dem Arbeitgeber genügt, dass Sie ihm Ihren aktuellen Stromverbrauch mitteilen – beispielsweise per E-Mail – müssen keine weiteren Anforderungen an die Wallbox gestellt werden.

Mit automatischer Übermittlung

Eine private Wall­box kann aber auch direkt an das Abrechnungs-Backend des Arbeit­gebers ange­schlossen werden. Für diesen Zweck muss die Wall­box zwingend internet- bzw. mobil­funkfähig und mit dem aktuellen OCPP (ein Standard für die Kommuni­kation zwischen Lade­stationen und Management­systemen) ausgestattet sein.

Hinter­grundwissen: Arten von Zählern

Mess- und eichrechts­konforme Zähler

Das Mess- und Eichrecht dient dazu, Verbraucher – also beispiels­weise den Nutzer einer Lade­station – zu schützen, indem es vor­schreibt, dass Mengen einheitlich gemessen und damit abge­rechnet werden müssen. Dieses Gesetz gilt für allerlei Arten von Mess­geräten wie Waagen und Wasser­zähler, deren Eichrechts­konformität durch die sogenannte Eichung fest­gestellt wird. Im Bereich der Elektro­mobilität sorgt es dafür, dass an Ladestationen und Wallboxen einheitlich abgerechnet wird und die Messdaten und die Abrechnung gespeichert sowie geprüft werden können. Wer den Strom also mess- und eichrechtskonform abrechnen will bzw. muss, sollte beim Kauf einer Ladestation auf einen entsprechenden Produkthinweis achten.

MID-zertifizierte Zähler

MID ist eine Abkürzung für die europäische Messgeräterichtlinie "Measuring Instruments Directive". Sie beschreibt Anforderungen für bestimmte Gruppen von Messgeräten. Mit der Erfüllung dieser Anfor­derungen und einer entsprechenden Konformi­tätserklärung entfällt die Notwen­digkeit einer Ersteichung. Das bedeutet, dass MID-konforme Zähler in vielen Fällen auch zur Abrechnung eingesetzt werden dürfen. Wichtig: Erfolgt die Abgabe des Stroms kommerziell und im öffentlichen Bereich, sollte ein mess- und eichrechtskonformer Zähler verwendet werden.

Einfacher Zähler

Diese Art der Messung erfüllt keinerlei rechtliche Ansprüche. Sie wird vor allem zum Moni­toring für den Eigengebrauch eingesetzt.

 

Möglichkeit 3: Separater Energiezähler

Damit der Vorschlag in der nächsten Eigentümerversammlung diskutiert wird, müssen Sie einen Antrag stellen. Bitte beachten Sie die Frist dafür – wenn Sie zu spät dran sind, kann es sein, dass Sie bis zur nächsten Versammlung warten müssen.

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