Recht: Laden zuhause als Eigentümer und Mieter

Auf dem Weg zur eigenen Wallbox kommt man um einige Pflichten nicht herum, die sich abhängig von der Wohnsituation unterscheiden.


Auf einen Blick

  • Vor der Instal­lation muss jede Wallbox mit einer Leistung von mehr als 3,7 kW beim Netz­betreiber gemeldet werden. >>

  • Mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2022 ist die Installation einer Wallbox im Mehrfamilienhaus für Eigentümer und Mieter deutlich einfacher. >>

  • Wird eine Wand­lade­station von mehreren Parteien genutzt, muss diese eichrechts­konform sein. Erst dann ist eine Abrechnung möglich. >>



Das Recht auf eine Wallbox?

Zukünftige Wallbox-­Besitzer müssen einiges beachten – egal ob sie Eigen­tümer sind oder zur Miete wohnen. Deswegen empfehlen wir: Ladesituation klären, bevor das neue E-Auto gekauf wird. Die gute Nach­richt ist, dass es mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) deutlich leichter geworden ist, Ladelösungen in Mehrparteienhäusern zu installieren. Wir haben alle notwendigen Informationen sowie die ersten Schritte zusammen­gefasst, an denen sich Interessenten auf dem Weg zur eigenen Wall­box orientieren können.



Meldepflicht beim Netzbetreiber

Es besteht grundsätzlich keine Genehmigungs- sondern lediglich eine Meldepflicht für Wallboxen mit einer Ladeleistung von mehr als 3,7 kW. Im Einzelnen bedeutet das, dass Wandladestationen beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden müssen – noch vor der Installation.

 

Häufig kann ein Elektrofachbetrieb bei der Anmeldung unterstützen.




Zukünftige Wallbox-­Besitzer müssen einiges beachten – egal ob sie Eigen­tümer sind oder zur Miete wohnen. Deswegen empfehlen wir: Ladesituation klären, bevor das neue E-Auto gekauf wird. Die gute Nach­richt ist, dass es mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) deutlich leichter geworden ist, Ladelösungen in Mehrparteienhäusern zu installieren. Wir haben alle notwendigen Informationen sowie die ersten Schritte zusammen­gefasst, an denen sich Interessenten auf dem Weg zur eigenen Wall­box orientieren können.



Der Weg zur eigenen Wallbox für Eigentümer

Grundsätzlich sollte bei der Installation einer Wallbox im Mehrfamilienhaus technisch zwischen einer Einzellösung (Anlage für einen einzelnen Bewohner) und einer Gesamtlösung (Gemeinschaftsanlage für alle Bewohner) unterschieden werden.

 

1. Einzellösung:

Die technische und rechtliche Umsetzung ist hier Sache des betreffenden Wohnungseigentümers. Dieser trägt sämtliche Kosten, ist für eine ordnungsgemäße Installation der Heimladestation durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb verantwortlich und muss sich zudem um die Wartung kümmern. 

 

Aus technischer Sicht wird hierbei – sofern dies seitens der Hausinstallation möglich ist – der bestehende elektrische Anschluss der Wohnung zur Versorgung der Wallbox am jeweiligen Kfz-Stellplatz genutzt. Die Ladestation wird dabei mittels einer neu zu schaffenden und – entsprechend der Abgabeleistung dimensionierten – elektrischen Leitung mit dem Zählpunkt der Wohnung verbunden. Hilfreich ist dabei ein Zählerverteiler mit Platzreserven. 

 

Können die Bedingungen seitens der Elektroinstallation nicht erfüllt werden und kann die Heimladestation am Stellplatz beispielsweise nicht an den vorhandenen Zählpunkt angeschlossen werden, kann als Alternative auch eine neue hausinterne Elektroanbindung für die Heimladestation errichtet werden. Dadurch wird für jeden Ladepunkt ein eigener Zähler errichtet, sodass jeder Ladepunkt auch eigens abgerechnet werden kann. 

 

Wichtig: Das geplante Vorhaben sollte vorab mit einem Elektriker bzw. einem konzessionierten Fachbetrieb geklärt werden. Darüber hinaus muss das Vorhaben auch mit dem Netzbetreiber besprochen werden. Diesem ist frühzeitig die gewünschte Ladepunkt-Abgabeleistung bekannt zu geben. 

 

Rolle der Wohnungseigentümergemeinschaft: 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dem Vorschlag einstimmig zustimmen. Mit der WEG-Novelle gilt hier die sogenannte Zustimmungsfiktion. Demnach gilt eine Zustimmung als erteilt, wenn 

  • die übrigen Eigentümer über die geplante Änderung ordnungsgemäß und nachweislich schriftlich verständigt wurden und 

  • niemand innerhalb von zwei Monaten schriftlich dagegen widersprochen hat. 

 

Das bedeutet, die Zustimmung muss nicht mehr aktiv eingeholt werden. 



Wichtig: Die Zustimmungsfiktionsregel gilt nur für Ladelösungen zum sogenannten “Langsamladen”, also für 1-phasige Einzelladestationen (16 A) mit maximal 3,7 kW Ladeleistung sowie für 3-phasige EInzelladestationen (8 A) mit maximal 5,5 kW Ladeleistung. 

Bei leistungsstarken Ladelösungen (z. B. 11 kW oder 22 kW) ist weiterhin die aktive Zustimmung aller übrigen Eigentümer erforderlich.



2. Gesamtlösung: 

Der Betrieb der Ladeinfrastruktur erfolgt hierbei in der Regel durch die Eigentümergemeinschaft bzw. gegebenenfalls durch einen externen Ladestellenbetreiber. Die Gesamtlösung ist sowohl technisch als auch organisatorisch und rechtlich der Einzellösung vorzuziehen. 

 

Die Kosten dafür sind von den örtlichen Gegebenheiten abhängig (Größe der Wohnhausanlage, Anschlussmöglichkeiten, Kabellängen, notwendige Umbauarbeiten etc.). 

 

Der Vorteil: Ist die gemeinsame Grundausstattung vorhanden, können die einzelnen Wallboxen bei entsprechender Beschlusslage auch nachträglich installiert werden (ohne gesonderten Beschlüsse). 

 

Das gibt es technisch zu beachten: 

  • Netzanschluss mit dem Netzbetreiber abklären 

  • Vorgelagerte Hausinstallation mit einem Elektrofachbetrieb prüfen 

  • Gemeinschaftlich intelligente Wallboxen mit Lastmanagementfunktion auswählen 

 

Eine Gesamtlösung ist gerade dann sinnvoll, wenn mehrere Parteien Interesse an der Installation von Ladelösungen haben, da zu viele Einzelladestation zu einer Überlastung des Hausanschlusses führen könnten. 

 

Bei einer Gemeinschaftsanlage hingegen kommen intelligente Ladestationen zum Einsatz, die über ein sogenanntes Lastmanagement verfügen. Näheres dazu:



Rolle der Wohnungseigentümergemeinschaft: 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dem Vorschlag mehrheitlich zustimmen.


Entweder 

  • mit einer einfachen Mehrheit (> 50 %), wenn die übrigen Eigentümer über die geplante Änderung ordnungsgemäß und nachweislich schriftlich verständigt wurden oder 

  • durch die WEG-Novelle mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile ausmachen.



Vor der Installation der Wallbox ist ein Home Check der Gegebenheiten vor Ort ratsam. Hierfür bieten wir bei e-mobilio zwei Möglichkeiten: den Video-Installations-Check per Video-Call oder den Vor-Ort-Installations-Check. Bestätigt der Fachmann, dass eine Wallbox eingebaut werden kann, ist es an Ihnen, mögliche Modelle zu recherchieren. Gerade für Parksituationen in Mehrfamilienhäusern gibt es Ladelösungen, die sich für diesen Anwendungszweck besonders gut eignen.



Der Weg zur eigenen Wallbox für Mieter

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Wallbox am Stellplatz hibt es für Mieter zwar noch nicht, allerdings hat sich die rechtliche Ausgangslage mit dem WEG 2022 deutlich verbessert. 

 

Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, müssen Sie zuerst Ihren Vermieter informieren. Gehen Sie dabei auf mögliche Bedenken ein und machen Sie ihn auf die Vorteile einer Wallbox aufmerksam. Grundsätzlich haben Sie jedoch das Recht auf eine Ladelösung. Lehnt dieser nicht innerhalb von zwei Monaten ab, gilt auch hier die Zustimmung als erteilt. Bei einem Einspruch haben Sie als Mieter die Möglichkeit, die Genehmigung für eine Wallbox bis maximal 5,5 kW beim Außerstreitgericht einzufordern. 

 

Müssen die technischen Voraussetzungen erst geschaffen werden, bedarf es nach der Einigung mit dem Vermieter noch der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Auch hier gilt die Privilegierung von Wallboxen bis maximal 5,5 kW, daher kann auch hier der Weg über das Außerstreitgericht gewählt werden. 

 

Auch hier ist eine gemeinschaftliche Lösung anzustreben, bei der das Vorhaben der Wohnungseigentümerversammlung vorgelegt wird. Diese stimmt über die Baumaßnahmen ab. Hier ist ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. 



Wallboxen für jeden Bedarf gibt es bei uns im Shop!

In Mehrfamilienhäusern sind oft Wallboxen mit mehreren Ladepunkten und einem integrierten Lastmanagement sinnvoll. In unserem Online-Shop finden Sie Ladestationen mit den verschiedensten Features samt passendem Zubehör sowie Energiemanagementsysteme, Ladekarten u. v. m.




Abrechnen im Mehrfamilienhaus

Sobald eine Wallbox in einer Gemeinschaftsgarage angebracht oder sogar gemeinschaftlich genutzt wird, stellt sich die nächste Frage: Wie soll der geladene Strom abgerechnet werden? Hierfür ist es zentral zu wissen, wer wie viel Strom lädt. In manchen Fällen muss deswegen sogar für eichrechtskonformes Laden gesorgt werden. Das Eichrecht soll den Verbraucher – also den Nutzer der Ladestation – schützen, indem es vorschreibt, dass

  • an jeder Ladestation einheitlich abgerechnet wird und

  • die Messdaten und die Abrechnung gespeichert sowie geprüft werden können.

Nicht jede Wallbox verfügt über einen eichrechtskonformen Stromzähler. Hier sollte also beim Kauf darauf geachtet werden.


Im Folgenden stellen wir verschiedene Abrechnungsszenarien vor und zeigen, wann Sie eichrechtskonformes Laden tatsächlich brauchen – und wann nicht:




Fragen & Antworten


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