Ob Garantiefragen oder Tipps rund um die Gesetzgebung – wir zeigen, welche Punkte bei einem Elektroauto beachtet werden müssen.
Die Entscheidung für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug ist ein wichtiger Beitrag für den Klimaschutz. Da das Thema allerdings noch recht neu ist, stellen sich hier einige Fragen, etwa: Gibt es besondere Vorschriften? Gibt es (steuerliche) Vergünstigungen? Was gilt es zu beachten? Um diese Fragen zu beantworten, geben wir Ihnen die wichtigsten Infos rund um Garantie, gesetzliche Vorgaben zur Park- und Ladesituation in Städten und Gemeinden, Tipps zu Steuervorteilen und mehr an die Hand.
Das so genannte Elektromobilitätsgesetz, kurz EmoG, bietet wichtige Anreize, sich für den Kauf eines elektrisch betriebenen Autos zu entscheiden, indem es Elektro- und Hybridfahrzeugen im Straßenverkehr diverse Privilegien einräumt.
Die Ziele dahinter:
Diese Vorrechte räumt das Gesetz den Fahrern von E-Autos ein:
Das EmoG ist ein wichtiger Schritt der Bundesregierung, um E-Fahrzeuge auf deutschen Straßen zu etablieren. Mehr als 100 Städte und Kommunen nutzen aktuell diese gesetzlichen Möglichkeiten.
Welche Privilegien allerdings wie umgesetzt werden, entscheiden Kommunen und Städte individuell. Denn das Gesetz schreibt die Sonderbehandlung von Elektrofahrzeugen nicht vor, sondern schafft lediglich die Grundlage dafür. Daher sollten sich E-Fahrer bei ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung sowie im Internet vorab informieren.
Wichtig: Nur Autos, die ein "E-Kennzeichen" vorweisen können, kommen in den Genuss dieser Privilegien. Was genau das bedeutet, erfahren Sie unten.
Darüber hinaus wurde das Zusatzschild "E-Auto" eingeführt. Dieses findet man häufig an Ladesäulen. Ist ein mit einer Lademöglichkeit ausgestatteter Parkplatz mit diesem Schild versehen, darf man dort sogar parken, ohne das E-Auto gleichzeitig aufzutanken.
Wie erkennt man ein E-Auto? Richtig, am "E" am Ende des Kennzeichens, direkt im Anschluss an die Nummernkombination. Diese Kennzeichnung ist ausschließlich Besitzern von Elektrofahrzeugen, Brennstoffzellenautos und Plug-in-Hybriden vorbehalten. Bei anderen Hybrid-Varianten sucht man das "E" vergeblich. Das E-Kennzeichen gibt es auf Antrag bei der Zulassungsstelle.
Voraussetzung für ein E-Kennzeichen:
Das "E" wurde erst mit Inkrafttreten des Elektromobilitätsgesetzes 2015 eingeführt. Das bedeutet, ältere Elektrofahrzeuge haben häufig kein entsprechendes Kennzeichen. Zweck des Ganzen war es, E-Autofahrern zu ermöglichen, von den Privilegien des EmoG zu profitieren. Mit der Betonung auf "ermöglichen", denn eine Beantragungspflicht für Elektroauto-Besitzer gibt es nicht, ebenso wenig wie eine Umkennzeichnungspflicht für Elektroautos, die bereits vor Einführung des Sonderkennzeichens zugelassen wurden.
Beachten Sie:
In Deutschland zugelassene Autos, deren Nummernschilder mit einem "E" versehen sind, benötigen dennoch die grüne Feinstaubplakette (Umweltplakette).
Im Ausland zugelassene Elektroautos können auf Antrag eine blaue Plakette von einer Zulassungsbehörde erhalten, um von denselben Vorrechten zu profitieren, wie Autos mit E-Kennzeichen.
Für alle in Deutschland zugelassenen Autos muss eine Kraftfahrzeugsteuer bezahlt werden. Die gute Nachricht vorweg: Bis 31.12.2025 zugelassene rein elektrisch betriebene Autos sind bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Für Plug-in-Hybride gilt die Steuerbefreiung nicht, allerdings muss man auch hier deutlich weniger Kfz-Steuer bezahlen als beispielsweise für einen reinen Benziner.
Die Höhe der Steuer hängt bei Elektrofahrzeugen vom zulässigen Gesamtgewicht ab. Bei Hybridfahrzeugen sind die Größe des Hubraums (cm³) und der CO2-Ausstoß entscheidend. Bei der Anmeldung des Fahrzeugs erstellt die Zulassungsbehörde einen entsprechenden Steuerbescheid.
Der Kauf eines E-Autos lohnt sich:
Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 zugelassen wurden, müssen zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer bezahlen.
Elektroautos, die bis 31.12.2025 zugelassen werden, sind ebenfalls von der Kfz-Steuer befreit, allerdings längstens bis Ende 2030. Gleiches gilt auch für Fahrzeuge, die mit einem Elektroantrieb nachgerüstet wurden.
Ab 2031 ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kfz-Steuer das zulässige Gesamtgewicht. Hierbei muss – je nach Gewichtsklasse – ein fester Jahresbetrag pro 200 kg gezahlt werden.
Aber Achtung: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Hybridfahrzeuge!
Auch wenn Hybrid-Fahrzeuge nicht von der Kfz-Steuer befreit sind, profitieren E-Fahrer dennoch von einem niedrigeren Steuersatz als mit einem reinen Benzin- oder Dieselfahrzeug. Grund dafür sind die geringeren CO2-Emissionen des Autos.
Die Bemessungsgrundlage sind – wie bei reinen Benzin- und Dieselfahrzeugen – die Größe des Hubraums in cm³ sowie der CO2-Ausstoß. Beim CO2-Wert gibt es jedoch eine Freigrenze von 95 Gramm. Jedes Gramm darüber fließt in die Berechnung der Kfz-Steuer ein.
Die Berechnung lautet folgendermaßen:
Bei Benzinern: 2 € pro angefangene 100 cm³ Hubraum + 2 € pro Gramm CO2 oberhalb der Freigrenze.
Bei Dieselfahrzeugen: 9,50 € pro angefangene 100 cm³ Hubraum + 2 € pro Gramm CO2 oberhalb der Freigrenze.
Ein Beispiel:
Wir vergleichen die Höhe der Kfz-Steuer einer reinen Diesel E-Klasse mit der Steuerhöhe eines Diesel E-Klasse Hybridfahrzeugs.
Der E 300 d 4MATIC T-Modell beispielsweise, ein Dieselfahrzeug von Mercedes, hat einen Hubraum von 1. 993 cm³ und einen CO2-Ausstoß von 155 g/km, liegt also 60 Gramm oberhalb der Freigrenze. Die Rechnung lautet also: Hubraum: 20 x 9,50 €
CO2-Emissionen: + 60 x 2,00 €
Kfz-Steuer = 310 €
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Der E 300 de 4MATIC T-Modell, ein Plug-in-Hybrid, fährt auch mit Diesel. Dieser hat einen Hubraum von 1.950 cm³ und einen CO2-Ausstoß von nur 37 g/km und bleibt damit unterhalb der Freigrenze. Die Rechnung lautet also: Hubraum: 20 x 9,50 €
CO2-Emissionen: –
Kfz-Steuer = 190 €
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Die Ersparnis beläuft sich hier folglich jährlich auf 120 Euro.
Den zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch privat nutzen zu dürfen, ist schon mal eine tolle Sache. Handelt es sich dabei auch noch um ein Elektroauto, tut man gleichzeitig auch der Umwelt etwas Gutes – ein Gewinn auf allen Ebenen also!
Doch aufgepasst: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs gilt als geldwerter Vorteil und muss dementsprechend monatlich versteuert werden. Das heißt, der monatliche Bruttolohn erhöht sich um ebendiesen geldwerten Vorteil.
Allerdings – und auch das spricht für E-Fahrzeuge – ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei E- und Hybridautos deutlich geringer als bei reinen Benzinern und Dieselfahrzeugen.
Je mehr Ladezyklen die Batterie ermöglicht, umso langsamer altert sie. Hersteller geben in der Regel acht bis zehn Jahre bzw. 100.000–160.000 km Garantie auf die Batterie. Das bedeutet, dass die Kapazität der Batterie innerhalb dieser Zeit nicht unterhalb von 75 % des Ausgangswerts fällt.
Wir zeigen nachfolgend, um welche Summe sich der monatlicher Bruttolohn mit einem (Elektro-)Dienstwagen erhöht:
Bemessungsgrundlage (BMG) bei einem klassischen Pkw (Diesel oder Benziner):
100 % des Bruttolistenpreises (BLP)
BMG bei einem Elektroauto:
25 % des BLP bei einem BLP bis 60.000 € (Anschaffung vor dem 1. Januar 2024) bzw. 70.000 € (Anschaffung nach dem 31. Dezember 2023)
50 % des BLP bei einem BLP über 60.000 € bzw. über 70.000 €
BMG bei einem Plug-in-Hybrid-Fahrzeug:
50 % des BLP, sofern
Von dieser BMG muss jeweils 1 % als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Maßgeblich ist hier immer das Datum der Anschaffung – egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen.
Ebenfalls Teil der Berechnung des geldwerten Vorteils sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Generell gilt hier für alle Fahrzeugarten folgende Rechnung:
(0,03 % der BMG) x (Entfernung zw. Wohnung und Arbeit in km)
Das bedeutet: Dank der verringerten Bemessungsgrundlage (1/4 bzw. 1/2) für Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge lässt sich auch bei der Kilometerbesteuerung gutes Geld sparen!
Angenommen der BLP eines Elektro-Dienstfahrzeugs beträgt 38.990,00 € und die Entfernung zur Arbeitsstelle 20 km:
Beispielrechnung Elektro-Pkw Bruttolistenpreis: 38.990,00 €
Abgerundet auf volle 100 €: 38.900,00 €
BMG: 25 % des BLP: 9.725,00 €
Geldwerter Vorteil 1 % der BMG = 97,25 €
Privatnutzung:
Geldwerter Vorteil 0,03 % der BMG für 20 km
Fahrten Wohnung- = 2,9175 €/km x 20 km
Arbeitsstätte: = 58,35 €
Gesamt: 97,25 € + 58,35 € = 155,60 €
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Abgerundet auf volle 100 €: 38.900,00 €
BMG: 25 % des BLP: 38.900,00 €
Geldwerter Vorteil 1 % des BLP = 389,00 €
Privatnutzung:
Geldwerter Vorteil 0,03 % des BLP für 20 km
Fahrten Wohnung- = 11,67 €/km x 20 km
Arbeitsstätte: = 233,40 €
Gesamt: 389,00 € + 233,40 € = 622,40 €
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Während in unserem Beispiel bei einem herkömmlichen Pkw monatlich zusätzlich zum Bruttolohn 622,40 € versteuert werden müssen, erhöht sich der Bruttolohn bei einem reinen Elektrofahrzeug pro Monat nur um 155,60 €.
Der Akku ist das Herzstück eines Elektroautos. Reichweite, Effizienz und Leistung – alles steht und fällt mit einem guten Akku. Fehlendes Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Akkus ist aber häufig noch immer ein Grund, statt eines Elektroautos lieber einen Benziner oder ein Dieselfahrzeug zu erwerben. Aber: Das muss nicht sein!
Hersteller wie VW, BMW, Peugeot, Hyundai, Jaguar, Audi, Mercedes, Nissan oder Opel garantieren beim Kauf eines Elektroautos für den Akku:
Nur einige wenige Marken weichen von diesen Garantieleistungen ab. Der Autobauer KIA beispielsweise garantiert eine Lebensdauer von mindestens 84 Monaten sowie eine Mindestfahrleistung von 150.000 km bei einer restlichen Speicherleistung von mindestens 65 Prozent. Tesla hingegen verspricht bei seinem Model S sogar eine Reichweite von mindestens 240.000 Kilometern.